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Darf ein im Abschnitt 3 eines Sicherheitsdatenblattes aufgeführter Inhaltsstoff eines Gemisches wiederum aus verschiedenen Inhaltsstoffen bestehen, ohne diese im einzelnen aufzulisten?

ist und wenn es Unsicherheiten Ihrerseits gibt, wäre es sinnvoll das Sicherheitsdatenblatt an die für die Chemikalienüberwachung zuständige Behörde abzugeben. In NRW sind für Hersteller, Importeure und den Großhandel die Bezirksregierungen zuständig. Für den Einzelhandel sind die Kreisordnungsbehörden bzw. die kreisfreien Städte zuständig. ...

Stand: 14.08.2018

Dialog: 42408