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Fragen zur erforderlichen Kennzeichnung auf der Verpackung und in der Werbung (Webshop)

der vorliegenden Verordnung angegeben. (3) Der Lieferant kann — zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen — weitere Informationen in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufnehmen, sofern sie die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Kennzeichnungselemente nicht schwerer erkennbar machen, weitere Einzelheiten enthalten und den durch diese ...

Stand: 11.05.2017

Dialog: 27311