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Wie sind Lagerbehälter, Arbeitsbehälter und sonstige Apparate in der chemischen Industrie hinsichtlich der Gefahrstoffe zu kennzeichnen?

Nach § 8 Abs.2 Nummer 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind Apparaturen und Rohrleitungen so zu kennzeichnen, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe und die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.Dies wird in der Technischen Regel für Gefahrstoffe - TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" unter Nummer 4 konkretisiert, und zwar (u. a.) - ...

Stand: 22.08.2024

Dialog: 24715