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Muss dieser Name eines Stoffes nach der CLP-Verordnung in die Sprache des Landes übersetzt werden, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird?

zu 1): Nach Artikel 17 Absatz 2 CLP sind sämtliche für das Kennzeichnungsetikett ausgewählte Produktidentifikatoren in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaates/der Mitgliedsstaaten zu beschriften, in dem/in denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmten etwas anderes. Eine vergleichbare Regelu ...

Stand: 14.09.2016

Dialog: 27463