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Gibt es Vorgaben für die Mindestgröße von Gefahrstoffpiktogrammen für die interne Kennzeichnung von ortsbeweglichen Gebinden? Kann von den Vorgaben der CLP Verordnung für die Mindestgröße abgewichen werden?

Nein, dies ist nicht zulässig.Nach der Tabelle 1.3 des Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) betragen die Abmessungen des Gefahrstoffpiktogramm bei einem Fassungsvermögen der Verpackung von größer als 500 l mindestens 148 × 210 mm. Für den von Ihnen genannten IBC können keine Ausnahmen in Anspruch genommen werden.Ein abweichen von den Vorgaben der CLP-Verordnung ...

Stand: 27.03.2019

Dialog: 42653