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Wie ist in der Gefährdungsbeurteilung und letztendlich in der Betriebsanweisung mit dem Sicherheitshinweis P351 (Augen mit Wasser ausspülen) umzugehen?

gewährleistet ist. Bezüglich der erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Augenkontakt (hier z. B. auch die Dauer des Spülvorgangs) wird eine Beratung durch die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt dringend empfohlen.Wenn entsprechend der Gefährdungsbeurteilung eine Augendusche erforderlich ist, so ist eine fest installierte Augendusche, aufgrund der verfügbaren Wassermenge, grundsätzlich vorzuziehen ...

Stand: 18.12.2020

Dialog: 42672