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Wie ist in der Gefährdungsbeurteilung und letztendlich in der Betriebsanweisung mit dem Sicherheitshinweis P351 (Augen mit Wasser ausspülen) umzugehen?

. Augenspülflaschen können dann verwendet werden, wenn kein fließendes Wasser zur Verfügung steht und wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass diese Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten ausreichend ist (vgl. auch Nummer 6.6.2 der TRGS 526 „Laboratorien“).Wir weisen darauf hin, dass anstatt von Augenspülflaschen auch mobile, fahrbare Augenduschen mit unter Druck stehenden Wassertanks verwendet ...

Stand: 18.12.2020

Dialog: 42672