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Müssen für einen Stoff/ein Stoffgemisch, das keine Gefahrstoffeinstufung besitzt und für das keine toxikologischen Informationen vorliegen, die zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach § 9 Gefahrstoffverordnung ergriffen werden?

sind. Das bedeutet folgendes: Erfüllen Sie also die o.g. Pflichten als Abreitgeber nach den §§ 6, 7 und 8 und stellen bei der Wirksamkeitskontrolle Ihrer ergriffenen Maßnahmen fest, dass diese nicht ausreichen, dann sind Sie verpflichtet, die unter § 9 beschriebenen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. ...

Stand: 21.10.2020

Dialog: 42221