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Müssen für einen Stoff/ein Stoffgemisch, das keine Gefahrstoffeinstufung besitzt und für das keine toxikologischen Informationen vorliegen, die zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach § 9 Gefahrstoffverordnung ergriffen werden?

In § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) werden die Pflichten aufgeführt, die bezüglich der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung zu erfüllen sind. Zunächst müssen Sie prüfen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen (siehe § 6 GefStoffV). Als Grundlage hierfür müssen Sie geeignete Informationen über die Stoffe/Gemische nutzen. Wenn Ihnen keine Informationen ...

Stand: 21.10.2020

Dialog: 42221

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