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Ist es bei der Herstellung von Zytostatika in einem Reinraum erforderlich, eine Notdusche für den Fall einer größeren Kontamination vorzuhalten?

sind besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B entsprechend § 10 der GefStoffV zu berücksichtigen.Um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen zu schützen, hat der Arbeitgeber rechtzeitig die Notfallmaßnahmen festzulegen, die beim Eintreten ...

Stand: 20.10.2020

Dialog: 30047