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Wie unterscheiden sich arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge und Biomonitoring?

nicht ausreichen. Aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht müssen die Beschäftigten dem entweder zustimmen oder die Aussage muss so anonymisiert werden, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Beschäftigte möglich sind. (siehe Ziffer 6.3 der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 6.2 zu § 6 Abs. 2 der ArbMedVV). ...

Stand: 12.08.2024

Dialog: 43738