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Wie kann der Umgang mit geringen Mengen an Gefahrstoffen vernünftig eingeschätzt werden, ohne eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren?

Absatz 10 GefStoffV). Es sollte aber nachvollziehbar sein, bei welchen Tätigkeiten im Betrieb mit welchen Stoffen eine geringe Gefährdung ermittelt wurde.Das bedeutet, dass bei einer geringen Gefährdung u. a.- keine Aufnahmen in ein Gefahrstoffverzeichnis erfolgen,- keine Subsitutionsprüfungen durchgeführt werden,- keine PSA bereitgestellt werden,- keine Ermittlungen der Arbeitsplatzgrenzwerte erfolgen ...

Stand: 13.05.2024

Dialog: 13207