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Muss das Expositionsverzeichnis nach § 14 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung bei einer veränderten Einstufung eines kanzerogenen Stoffes rückwirkend geändert werden?

der Änderungen in das Expositionsverzeichnis zu diesem Zeitpunkt erforderlich ist oder ob die Angaben im Expositionsverzeichnis zu diesem Zeitpunkt aktualisiert und fortgeschrieben werden müssen. Dies ist z.B. der Fall, wenn neue oder andere Stoffe am Arbeitsplatz eingesetzt werden oder wenn sich die Einstufung eines Stoffes, die Höhe des Grenzwertes bzw. Beurteilungsmaßstabes oder die Höhe, Dauer ...

Stand: 16.03.2020

Dialog: 43067