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Wenn Beschäftigte dienstlich Fahrzeuge oder bspw. Rasenmäher mit Ottokraftstoff betanken, muss für diese Tätigkeit dann ein Verzeichnis nach § 10a Absatz 1 GefStoffV geführt werden?

Bei der Beurteilung, ob Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen die Notwendigkeit der Führung eines Verzeichnisses gemäß §10a Absatz 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nach sich ziehen, hilft die TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B".Unter der Nummer 4 (Kriterien für die Aufnahme ...

Stand: 13.03.2025

Dialog: 43603

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