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Ist bitumen- / teerhaltiger Straßenaufbruch immer in ein Expositionsverzeichnis nach § 14 GefStoffV / TRGS 410 aufzunehmen?

, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ Nummer sind PAK-haltige Gefahrstoffe als krebserzeugend im Sinne des § 2 Absatz 3 der GefStoffV anzusehen, sofern der Massengehalt an BaP gleich oder größer als 0,005 vom Hundert (50 mg/kg) beträgt.Die TRGS 551 konkretisiert weiterhin in Nr. 5.2.5.3 die Anforderungen zum Ausbau teerhaltiger Straßenbefestigungen.Der Arbeitgeber hat entsprechend § 6 GefStoffV ...

Stand: 29.04.2022

Dialog: 43665