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Hat sich durch die begriffliche Änderung - sonstige beauftragte Personen - zu "einer an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Person nach Kapitel 1.3 ADR" etwas geändert?

auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. Eine schriftliche Beauftragung wird nicht explizit gefordert, jedoch dürfte es in der Praxis schwer umsetzbar sein, eine ausdrückliche Beauftragung nachzuweisen. Das oftmals praktizierte Verfahren, mit Nennung des Namens im Intranet ohne weitere Beauftragung ...

Stand: 04.08.2015

Dialog: 24445