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Müssen die betriebseigenen Fahrzeuge auf einem nicht abgeschlossenen Betriebsgelände der StVZO entsprechen?

oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsbenutzung. Insoweit können auch Wege auf einem privaten Fabrikgelände, das jedermann offen steht, dem öffentlichen Verkehr dienen. Auch ein der Öffentlichkeit zugänglicher Firmenparkplatz kann als öffentlicher Straßenverkehr gelten (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 1 StVO Rz. 13, 14; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Aufl., § 1 ...

Stand: 10.07.2024

Dialog: 6539