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In welchem Umfang muss ich als Verlader vor der Beladung von gefährlichen Gütern das Fahrzeug, den Fahrzeugführer, die Ausrüstung etc. auf Vollzähligkeit, Richtigkeit, Mitführung usw. überprüfen?

Der § 21 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn u. Binnenschifffahrt (GGVSEB) benennt die Pflichten des Verladers. Weiter sind in § 29 der GGVSEB Pflichten für den Verlader benannt die auch die Kontrolle der Ausrüstungsgegenstände, Ladungssicherung verlangen. Damit wird klargestellt, dass durch den Verlader alle in der Frage genannten Punkte zu kontrollieren sind. Über die Häufigkeit hat ...

Stand: 15.03.2019

Dialog: 9520