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Wie ist nach den Gefahrgutvorschriften die Angabe des Gefahrenauslösers hinter der UN-Nummer in verschiedenen Sprachen geregelt?

Die Vorgaben für Form und Sprache bei der Dokumentation für durch das ADR geregelte Beförderungen ergeben sich aus dem Kapitel 5.4 ADR. Unter Absatz 5.4.1.4.1 ADR wird aufgeführt, dass die einzutragenden Vermerke in der amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen sind, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist. Weitere Hinweise zu den Ausführungen der Stoffvermerke ergeben ...

Stand: 08.08.2014

Dialog: 5379