Komnet-Wissensdatenbank

Rechercheergebnisse

Ergebnisse 1 bis 1 von 1 Treffern

Verschiedene Fragen zum Transport von medizinischen Instrumenten, Transportbehältern, Krankenhauswäsche und Infektionsgefahren.

werden im Unterabschnitt 6.1.3.1 ADR genannt, und sollen bei einem Fassungsraum der Verpackung bis zu 30 l/kg mindestens 6 mm, darüber hinaus mindestens 12 mm betragen. Der Arbeitgeber hat nicht nur durch "Augenscheinnahme" mittels einer Gefährdungsbeurteilung die Infektionsgefahr bei der Krankenhaus- und OP-Wäsche zu ermitteln. § 6 BiostoffV führt hierzu folgendes auf: "Kann bei diesen Tätigkeiten eine der in § 4 ...

Stand: 26.01.2017

Dialog: 19686