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Wie ist nach den Gefahrgutvorschriften die Angabe des Gefahrenauslösers hinter der UN-Nummer in verschiedenen Sprachen geregelt?

ergeben sich aus dem Absatz 5.4.1.1.1 b) ADR - Angaben im Beförderungspapier. Unter Querverweis zum Unterabsatz 3.1.2.8.1.1 ADR ist die technische Benennung eines Stoffes/Gegenstand, welche als anerkannnte chemische Benennung, gegebenenfalls anerkannte biologische Benennung oder eine andere Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen und technischen Handbücher, Texten etc. verwendet ...

Stand: 08.08.2014

Dialog: 5379