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Benötigt eine Laufkatze, die in einen Elektrokettenzug eingehängt wird, eine eigene EG-Konformitätserklärung und ein eigenes CE-Kennzeichen?

Die Ansicht, dass die Laufkatze im vorliegenden Fall eine auswechselbare Ausrüstung sein soll, kann nicht geteilt werden. Gemäß § 2 Nr. 3 der 9. ProdSV (Maschinenverordnung) gilt: "eine auswechselbare Ausrüstung ist eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese ...

Stand: 03.04.2024

Dialog: 42598