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Ist es zulässig, einzelne Teilkomponenten wegen fehlender Sicherheitskennwerte für Schnittstellen zur Not-Aus-Einrichtung aus der CE-Erklärung auszuschließen?

Aufgrund der Fragestellung wird davon ausgegangen, dass Sie Hersteller einer "Gesamtheit von Maschinen" im Sinne Art. 2 a) vierter Spiegelstrich der RL 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) sind. Als Hersteller einer Maschine sind Sie verpflichtet ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 12 der RL 2006/42/EG für die gesamte Maschine durchzuführen. Im Rahmen der nach Anhang I RL 2006/42/EG ...

Stand: 09.04.2014

Dialog: 20858

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