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Muss man eine EG-Konformitätserklärung für ein Produkt, das entweder nur unter die EMV-Richtlinie oder zusätzlich unter die Niederspannungsrichtlinie fällt, dem Produkt beilegen?

Bevollmächtigter oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist und dort auch keinen Bevollmächtigten hat, der Importeur oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person müssen ein Exemplar der Konformitätserklärung ebenso wie die technischen Unterlagen für die nationalen Behörden zu Prüfzwecken bereit halten. So können die Marktaufsichtsbehörden wenn nötig eine Kopie ...

Stand: 03.12.2012

Dialog: 17476