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Darf ein im Nicht-EU-Ausland (z.B. China) ansässiger Hersteller von Maschinen die Pflichten gemäß Maschinenrichtlinie wahrnehmen, ohne dass ihn ein Bevollmächtigter innerhalb der EU vertritt?

leitet sich für den Hersteller aber keine Verpflichtung ab einen Bevollmächtigten nach Art. 2j MRL zu benennen.Nach Anhang II der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird aber der Hersteller oder der Bevollmächtigte verpflichtet, in seiner Konformitätserklärung u.a. anzugeben den Namen und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss ...

Stand: 09.05.2024

Dialog: 16175

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