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Was ist bei dem Verleih von Sportausrüstungen (u.a. Tennisschläger, Hockeyschläger) bezüglich des Produktsicherheitsgesetzes zubeachten?

gem. § 3 Abs. 2 ProdSG nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn diese bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Eine Prüfpflicht durch Dritte (z. B. TÜV) besteht nicht. ...

Stand: 12.08.2014

Dialog: 21773