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Benötige ich für Produkte (früher Technische Arbeitsmittel) laut Produktsicherheitsgesetz eine Risikobewertung zwecks Risikobeurteilung?

durch den Hersteller bzw. den Einführer in den Europäischen Wirtschaftsraum zu erfüllen. So müssen nach § 6 Abs. 2 Vorkehrung getroffen werden, um den Verbraucher vor Risiken, die mit dem Produkt verbunden sein können, zu schützen. Diese Vorkehrungen können bis zur Vorbereitung eines evtl. notwendigen Rückrufs reichen und müssen den Produkteigenschaften angemessen sein.Weiterhin muss der Hersteller oder Einführer ...

Stand: 13.09.2016

Dialog: 17836