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Gibt es Ausnahmen von den Informationsangaben gemäß § 6 Produktsicherheitsgesetz?

sehr schwer gekennzeichnet werden kann (z.B. einzeln verkaufte Schrauben oder Nägel). Die „Gefahr“, die von einem solchen Produkt ausgehen könnte, steht möglicherweise in keinem Verhältnis mehr zu dem Aufwand, jedes Produkt einzeln zu Kennzeichnen (z.B. durch einen Aufkleber). Es muss also seitens des Herstellers abgewogen werden, in welchem Verhältnis eine mögliche Gefahr durch das Produkt ...

Stand: 13.09.2016

Dialog: 15182