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Inwieweit muss der Betriebsrat bei der PSA -Auswahl eingebunden sein?

persönliche Schutzausrüstungen (PSA) bereitzustellen (§ 2 PSA-Benutzungsverordnung).PSA ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von einer Person benutzt, getragen oder gehalten zu werden, um sich gegen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken zu schützen. Hierunter fallen zum Beispiel Gefahren durch Schnittverletzungen und herabfallende Gegenstände, Fußverletzungen durch Flurförderzeuge, starke Hitze ...

Stand: 15.08.2024

Dialog: 27544