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Welche Arbeitskleidung und Arbeitsschutzkleidung für Beschäftigte einer Werkstatt muss der Arbeitgeber stellen? Wie ist der "Blaumann" einzustufen?

gegeben ist (siehe z. B. TRGS 505)."Der normale „Blaumann“ zählt üblicherweise als Arbeitskleidung und muss somit nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden.Beim Umgang mit Gefahrstoffen hat der Arbeitgeber in den Fällen, in denen die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, zusätzliche Maßnahmen nach § 9 GefStoffV zu ergreifen. U.a ...

Stand: 12.07.2019

Dialog: 11277