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Darf eine befähigte Person zum Prüfen von Leitern und Tritten auch Steigleitern bzw. Steigleitersysteme prüfen?

Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. (§ 10 Abs. 2 BetrSichV)Diese Anforderungen werden in der TRBS 2121 Teil 2 konkretisiert. Danach hat der Arbeitgeber auch bei der Prüfung ...

Stand: 09.05.2022

Dialog: 16304