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Gilt die Faustfeuerwaffe von z.B. Sicherheitsdiensten als Arbeitsmittel und fällt damit unter die BetrSichV? Müssen Waffen wiederkehrend geprüft werden und welche Prüffristen gelten bzw. werden empfohlen?

. Die Begriffsbestimmung des § 2 BetrSichV trifft somit auf Schusswaffen von Sicherheitsdiensten zu. Sie sind also als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung zu betrachten. Auch Rücksprachen mit leitenden Fachkräften für Arbeitssicherheit der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes ergaben die einheitliche Auffassung, dass es sich bei Schusswaffen der Polizei um Arbeitsmittel im Polizeivollzugsdienst ...

Stand: 19.05.2017

Dialog: 29190