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Wie ist der Bereich um Ladestationen für Flurförderzeuge außerhalb der Ladezeiten frei zu halten?

-, explosions- und explosivstoffgefährdete Bereiche müssen mindestens 5 m von Einzelladeplätzen entfernt sein."Das bedeutet, dass der Bereich grundsätzlich als Ladestation vorgesehen und dementsprechend zu betreiben ist.Soll außerhalb der Ladezeiten im Bereich der Ladestation brennbares Material gelagert werden, wäre mittels Gefährdungsbeurteilung zu klären, welche zusätzlichen Maßnahmen zu treffen ...

Stand: 09.03.2023

Dialog: 11958