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Gehören Schienenfahrzeuge (z.B. Lokomotiven, Güterwagen) bzw. deren Ausrüstungsteile (z.B. Druckluftbehälter)zu dem Regelungsumfang der Betriebssicherheitsverordnung?

Schienenfahrzeuge können grundsätzlich den Arbeitsmitteln im Sinne von § 2 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zugeordnet werden. Im Anhang 1 der BetrSichV sind Mindestvorschriften für mobile selbstfahrende oder nicht selbstfahrende Arbeitsmittel ausdrücklich aufgeführt. Mit der Folge, dass, sofern Schienenfahrzeuge vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Benutzung zur Verfügung ...

Stand: 04.05.2017

Dialog: 1969