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Fallen Unterstellböcke unter Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung "Besondere Vorschriften zum Heben von Lasten? Welche Prüffristen sind hier vorgeschrieben?

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) enthält im Anhang 1 unter Nr. 2 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten". Arbeitsmittel werden gemäß § 2 Abs.1 der BetrSichV definiert als "Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen". Somit ist ein Unterstellbock ein Arbeitsmittel ...

Stand: 18.02.2021

Dialog: 24098