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Müssen durch die neue GefStoffV und BetrSichV die Dokumente zur Explosionsschutzbewertung der Altanlagen nach alter BetrSichV umgeschrieben werden?

§ 7 Absatz (7) der Gefahrstoffverordnung -GefStoffV- führt dazu aus: "Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist aufzuzeichnen und vorzugsweise zusammen mit der Dokumentation nach § 6 Absatz 8 aufzubewahren." Daraus ergibt sich, dass eine Evaluierung der Gefährdu ...

Stand: 30.08.2015

Dialog: 24644