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In welchen Fristen sind elektrische oder nicht-elektrische Betriebsmittel mit Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen zu prüfen?

der Begründung zu Nr. 5: "Nummer 5 beschreibt die Prüfgegenstände und die Fristen wiederkehrender Prüfungen. Nummer 5.1 übernimmt den in Nummer 2.8 der Richtlinie 1999/92/EG vorgegebenen Prüfgegenstand. Bei den in Nummer 5.1 und 5.2 genannten Prüfgegenständen handelt es sich im Wesentlichen um solche, die bisher nach dem 3. Abschnitt i. V. m. § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BetrSichV 2002 geregelt waren. Gemäß ...

Stand: 17.06.2015

Dialog: 24077