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Greift die REACH-Verordnung, wenn ein Erzeugnis Mietern überlassen wird, von diesen verunreinigt zurück kommt, gereinigt und aufgearbeitet wird und dann erneut im Mehrwegsystem an einen anderen Kunden zurück geht?

als solche durch den Gebrauch nicht verändert werden, entstehen keine neuen Erzeugnisse und somit auch keine neuen Registrierungs- oder Mitteilungspflichten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erzeugnisse im Besitz des Ausleihers (= Mutterkonzern) verbleiben oder nicht, denn die REACH-Verordnung spricht von „Inverkehrbringen“ (Definition: siehe Art. 3 Nr. 12), und Verleihen erfüllt diese ...

Stand: 05.04.2018

Dialog: 42202