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Inwiefern ist die gesetzlich geregelte Verpflichtung zur ärztlichen Schweigepflicht im Berufskrankheitenverfahren eingeschränkt?

, dass durch die Anzeigepflicht nicht nur individuelle Interessen des Versicherten berücksichtigt werden müssen, sondern zumindest gleichrangig auch Belange des Gemeinwohls Bedeutung haben (Präventionsinteresse der gesetzlichen Unfallversicherung, Mortalitäts- bzw. Morbiditätsrisiken Dritter, Aufklärung der Dunkelziffer bei Berufskrankheiten etc.). In solchen Fällen kann der Arzt, möglichst im Einvernehmen mit dem Versicherten ...

Stand: 09.07.2019

Dialog: 20378