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Ist die arbeitsmedizinische Untersuchung nach Arbeitszeitgesetz vom juristischen Aspekt her eine Angebotsvorsorge, eine Tauglichkeitsuntersuchung oder eine Wunschvorsorge?

selbstredend ausschlagen oder eben um Wunschvorsorge. Es handelt sich nicht um Pflichtvorsorge, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitgeber nach § 4 (2) ArbMedVV eine Tätigkeit nur ausüben lassen darf, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.Eine Pflichtvorsorge im Bereich der Nacht- und Schichtarbeit existiert weder nach Maßgabe des Anhangs der ArbMedVV noch ...

Stand: 25.01.2024

Dialog: 43287