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Muss Studierenden, die mit Gefahrstoffen umgehen, uneingeschränkt die arbeitsmedizinische Vorsorge möglich gemacht werden, falls die Bedingungen aus dem Anhang der Arb MedVV zutreffen?

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) stehen Studierende und sonstige, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen tätige Personen, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, Beschäftigten gleich. In § 7 GefStoffV "Grundpflichten" wird weiterhin ausgeführt, dass der Arbeitgeber Beschäftigten, also auch Studierenden, eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen darf, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung ...

Stand: 26.11.2019

Dialog: 42939