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Nach welchen Kriterien ist zu entscheiden, ob Heimarbeit vorliegt?

unterstellt -unabhängig vom konkreten Einzelfall- für den Heimarbeiter eine soziale Schutzbedürftigkeit. Eine Beschränkung auf bestimmte Angestelltentätigkeiten kann dem Begriff „erwerbsmäßig“, der im § 2 Abs. 1 HAG genannt ist, nicht entnommen werden.Im Einzelfall kann auch eine qualifizierte Angestelltentätigkeit unter § 2 Abs. 1 HAG fallen, wenn dies der Schutzgedanke des HAG rechtfertigt. Oft ...

Stand: 01.12.2016

Dialog: 5665