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Sind die im Homeoffice oder im Flex-Office tätigen Personen als in "Heimarbeit Beschäftigte" nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz zu sehen? Wie sind diese bei der Ermittlung der Einsatzzeiten zu berücksichtigen.

oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet.Die traditionellen gewerblichen Heimarbeitstätigkeiten umfassen das Herstellen, Be- ober Verarbeiten, Veredeln und Verpacken von Waren. Heimarbeiter bestimmen die Orts- und Arbeitszeitsouveränität selber. Sie sind nach der Definition keine Arbeitnehmer sondern Auftragnehmer. Daher gilt das Arbeitsschutzgesetz nicht für die in Heimarbeit Beschäftigten.Zu den Einsatzzeiten ...

Stand: 22.02.2023

Dialog: 43767