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Wie geht man hinsichtlich der personengebundenen Gefährdungsbeurteilung vor, wenn der nachweislich Behinderte keine weiteren Informationen über seine Behinderung bzw. Einschränkungen offenbaren möchte?

können. Besonders schutzbedürftig sind u.a. werdende und stillende Mütter, Beschäftigte mit Behinderung sowie jugendliche und ältere Beschäftigte (vgl. Amtliche Begründung zum Arbeitsschutzgesetz, BT-Drucksachen 13/3540 und 13/4854, 1996)." Aus: Inkludierte Gefährdungsbeurteilung. Bericht des LVR Integrationsamts in Kooperation mit dem Institut für Arbeitsmedizin, Sicherheitstechnik und Ergonomie e. V. (2017, S ...

Stand: 19.02.2020

Dialog: 43040

Müssen für Beschäftigte mit Behinderung Informationen taktil, auditiv und visuell vollumfänglich vermittelt werden?

) Die Kennzeichnung ist nach der Art der Gefährdung dauerhaft oder vorübergehend nach den Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) auszuführen. Diese Richtlinie gilt in der jeweils ...

Stand: 11.12.2024

Dialog: 44038