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Dürfen Jugendliche für Tätigkeiten in Bereichen, die mit Taubenkot verunreinigt sind, zum Reinigen eingesetzt oder beschäftigt werden?

festzulegen.Aus jugendarbeitsschutzrechtlicher Sicht sind Tätigkeiten mit einem derartigem Gefährdungspotential grundsätzlich verboten. Nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie den schädlichen Einwirkungen biologischer Arbeitsstoffe ausgesetzt sind. Es ist im vorliegenden Fall unerheblich, ob die Arbeitsbereiche geringfügig oder stark ...

Stand: 15.04.2019

Dialog: 3449