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Darf ich einen Dreizehnjährigen mit der Auslieferung von Arzneimitteln beschäftigen?

vor einer Beschäftigungsaufnahme auch bei bereits 16 Jahre alten Schülerinnen und Schülern stets nach der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht erkundigen. In Zweifelsfällen kann die Vorlage einer Schulbescheinigung für Klarheit sorgen.Ausnahmen vom Grundsatz des Verbots der Kinderarbeit sind in einem eng begrenzten Rahmen nach der zum JArbSchG erlassenen Kinderarbeitsschutzverordnung erlaubt. Demnach können Kinder über 13 Jahren ...

Stand: 25.04.2019

Dialog: 4801