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Besteht eine Pflicht zum Aushang der Anschrift der zuständigen Arbeitsschutzbehörde?

Eine solche Pflicht besteht bei der Beschäftigung Jugendlicher gemäß § 47 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):"Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen." ...

Stand: 31.07.2020

Dialog: 43225