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Was ist bei einem firmeneigenen Fitnessbereich, den die Beschäftigten in ihrer Freizeit benutzen können, aus der Sicht des Arbeitsschutzes zu beachten?

Die Prüfung von Arbeitsmitteln ist rechtlich in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Die BetrSichV gilt grundsätzlich für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit. Die beim Betriebssport genutzten Fitnessgeräte sind keine Arbeitsmittel und fallen somit nicht unter den Anwendungsbereich ...

Stand: 31.05.2024

Dialog: 42189