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Nutzungsdauer und Prüfintervalle von Hubwerken

).   Die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer ist grundsätzlich nach § 23 DGUV Vorschrift 54 gefordert (Ausnahmen siehe § 23 Abs. 5 DGUV Vorschrift 54).   Gemäß § 37 „Übergangs- und Ausführungsbestimmungen“ Abs. 5 DGUV Vorschrift 54 gelten § 23 Abs. 4 und 5 sowie § 35a erst ab 1. April 1995. Für Geräte, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb waren, gilt ergänzend § 37 Abs.5 Nr. 1 ...

Stand: 21.02.2017

Dialog: 28610