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Wie können wir der Verpflichtung zum Nichtraucherschutz gerecht werden, wenn die Beeinträchtigungen von den Mitarbeitern der Mitmieter ausgehen?

nicht vor, wie im Einzelfall der Nichtraucherschutz zu gewährleisten ist. Durch den § 5 ArbStättV wird kein generelles Rauchverbot für Arbeitsstätten festgelegt; ein Rechtsanspruch für Raucher zu rauchen existiert hingegen auch nicht. Der Schutz der Nichtraucher vor Belästigungen durch Tabakrauch gilt für alle Räume (Büros, Besprechnungsräume, Pausenraum, Toiletten, Flure, Treppenhaus, etc.). Jeder Arbeitgeber muss ...

Stand: 29.09.2015

Dialog: 6226